Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen künftig keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Einnahmen aus dem Stromverkauf mehr machen. Die Regelung gilt rückwirkend für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Steuerjahre. Hintergrund für diese neue Regelung war, dass in letzter Zeit immer öfter einzelne Finanzämter Betreibern von kleinen Photovoltaikanlagen Liebhaberei und damit steuerliche Unbeachtlichkeit anerkannt und auf die Abgabe von Steuererklärungen verzichtet hatten.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt ausschließlich die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaikanlage jedoch nicht die Umsatzsteuer. Wie bisher können Anlagenbetreiber zur Regelbesteuerung optieren um den Kaufpreis der Anlage durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer zu reduzieren. In diesem Fall muss der Betreiber in den ersten beiden Jahren monatlich bzw. vierteljährliche eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, eine jährliche Umsatzsteuererklärungen erstellen und für den privaten Stromverbrauch aus der Photovoltaikanlage Umsatzsteuer zahlen. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung zu wählen. In dem Fall jedoch ohne den Vorteil der Umsatzsteuer-Rückvergütung.
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