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Energiewirtschaftsgesetz

Neuregelung zum §EnWG 14a - Das flexible Netz

Neben dem Solarpaket 1 verabschiedet die Bundesregierung auch andere Gesetze über die Nutzung von Solarenergie. Dieses Mal geht es um eine Neuregelung zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Was es mit dem §EnWG 14a auf sich hat, erfährst du in diesem Text. 

Wärmepumpen, Ladestationen für E-Autos, eine Wallbox und Stromspeicher sind wichtige Bausteine für den Ausbau der Erneuerbaren. Allerdings macht unser Stromnetz noch nicht so recht mit. Denn die neuen Verbraucher benötigen sehr viel Strom. Damit das lokale Stromnetz in dieser Zeit nicht überlastet, ist es Netzbetreibern erlaubt, die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend zu begrenzen. Das passiert allerdings nur im Notfall.  

Diese netzorientierte Steuerung regelt der § 14a des EnWG. Bei einer Überlastung kann der Netzbetreiber einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW drosseln.

Für wen und ab wann gilt die Neuregelung des §14a EnWG?

Die Neuregelung ist für alle verpflichtend, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreiben und diese ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen haben. Für Geräte, die schon davor angeschlossen wurden, hat sich der Gesetzgeber Übergangsregelungen oder Bestandsschutz einfallen lassen. Wer also bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben hat, muss nichts weiter tun. 

Übrigens betrifft die Regelung dich nicht, wenn du kleinere steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung unter 4,2 kW betreibst. Hier gilt der Bestandsschutz.  

Jene Bestandsanlagen, die bereits als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, müssen bis Ende 2028 in das neue 14a-Modell überführt werden. Darüber informiert dich aber der Netzbetreiber, wenn es soweit ist. Es gilt übrigens immer das Datum der Inbetriebnahme und nicht das, an dem du deine Anlage bestellt hast. 

Welche Technik brauche ich und wer bezahlt das?

Einen zusätzlichen Stromzähler brauchst du nur, wenn du den prozentualen Rabatt auf den Arbeitspreis des Netzentgeltes möchtest. Und selbst dann ist es nicht immer notwendig. Frag dazu am besten gezielt bei deinem Elektrofachbetrieb. 

Übrigens hast du Anspruch auf reduzierte Netzentgelte, sofern deine steuerbare Verbrauchseinrichtung über 4,2 kW leistet und alle weiteren Voraussetzungen für § 14a EnWG erfüllt. In dem Fall kannst du zwischen einem pauschalen jährlichen Rabatt €/Jahr oder einem Rabatt auf den Arbeitspreis Ct./kWh wählen.

Mehrkosten hast du durch die Regelung beim Elektro-Fachpersonal. Denn die vorhandene Verbrauchseinrichtung muss auf die neuen Anforderungen nach § 14a EnWG umgerüstet und abgeschlossen werden. Zum Beispiel muss man die Steuerleitung in den Zählerschrank ziehen. Zusätzlich kann der Einbau von Steuertechnik Kosten verursachen, wenn sie denn notwendig ist. 

Das Energiewirtschaftsgesetz ist ein Gesetz des Bundesministerium für Wirtschafts- und Klimaschutz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Abgekürzt wird es mit den Buchstaben EnWG. Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung eine „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sowie einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Bereich der Energieversorgung sicherstellen.

Zum 1.1.2024 gab es Neuerungen im Gesetz, die besagen, dass der Netzbetreiber deine "steuerbare Verbrauchseinrichtung" ohne Wartezeit ans Netz anschließen muss. Dafür darf er die Leistung dieser Verbraucher drosseln, wenn das Netz überlastet ist. Für Kunden bedeutet das: Schnellere Installation und weniger Kosten. Denn wer die Einrichtung vornimmt, bezahlt ein niedrigeres Netzentgelt.