Abschaffung der Eigenverbrauchsabgabe auf Photovoltaikanlagen größer 10 kWp
Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Modulgeneratorleistung größer als 10 Kilowattpeak müssen für den selbst erzeugten Solarstrom eine anteilige Eigenverbrauchsabgabe in Höhe von 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen. Diese beträgt derzeit 6,405 Cent / kWh. Das heißt 2,56 Cent (entspricht 40%) müssen die Betreiber für jede Kilowattstunde, die sie selbst mit ihrer Photovoltaikanlage erzeugen und verbrauchen zahlen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Betreiber, die dazu führt, dass Eigenheimbesitzer nur Anlagen bauen, die unterhalb dieser Grenze liegen, obwohl sie mehr Solarstrom nutzen und eine größere Anlage bauen könnten. Diese nicht nachvollziehbare und unnötige Vorgabe muss umgehend abgeschafft werden, weil dadurch in erheblichem Umfang mögliche wichtige PV-Energie einfach verschenkt wird in dem die PV-Anlage zwangsweise kleiner gebaut wird als möglich.
Verpflichtung und Förderung von Photovoltaikanlagen auf allen Neubauten
Nur sieben Prozent aller neugebauten Einfamilienhäuser werden mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet. Das ist das Ergebnis einer jüngst veröffentlichen Studie des Bonner Wirtschaftsforschungsunternehmens EuPD. Dabei ist die Wirtschaftlichkeit und der Nutzen durch den hohen Eigenverbrauch für Hausstrom, Wärmepumpe oder für das Elektroauto bei Einfamilienhäusern besonders hoch. Die Mehrkosten für eine Photovoltaikanlage bei einem Neubau betragen dagegen gerade mal zwei Prozent der gesamten Baukosten. Jeder Neubau sollte als Auflage erhalten eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese Auflage könnte die Bundesregierung mit Förderanreizen, beispielsweise durch eine günstige Finanzierung oder durch Steuervorteile verbinden.
Wegfall des 52 GWp-Deckels
Bei 52 GWp ist Schluss mit der Photovoltaikförderung in Deutschland. Die aktuell gültige Fassung des Erneuerbaren Energien Gesetz sieht ein Ende der Solarenergieförderung bei 52 GWp vor. Beim aktuellen Zubau wird dieser Deckel voraussichtlich in 2020 erreicht werden. Zwar spielt die Einspeisevergütung zwischenzeitig nur noch eine untergeordnete Rolle, weil nur ein geringer Anteil des Solarstroms in das öffentliche Stromnetz verkauft wird, dennoch wäre es ein schlechtes Signal, wenn die Einspeisevergütung wegfallen würde. Die Bundesregierung sollte somit dringend die im EEG vorgesehene Deckelung der Solarenergie beenden und das positive Stimmungsbild in der Bevölkerung für den Ausbau erneuerbarer Energien nutzen.
Abschaffung der EEG-Umlage bei Stromverkauf an Dritte im Hausnetz (Mieterstrom)
Während Eigenheimbesitzer mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage schon seit vielen Jahren vom günstigen Solarstrom profitieren, bleibt diese Energiequelle und damit die Nutzung der Vorteile daraus für Mieter trotz des Mieterstrommodels nach wie vor weitgehend verschlossen. Hausbesitzer, die Solarstrom an ihre Mieter verkaufen möchten werden gemäß § 60 Abs. 1 EEG zum Energieversorger und damit umlagepflichtig. Pro verkaufter Kilowattstunde an den Mieter beträgt die Umlage aktuell 6,405 Cent. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen der Strom innerhalb des Gebäudes bleibt, unabhängig von der Größe und der Anzahl der Mieteinheiten. Zudem ist es für die Frage unerheblich ob der Strom separat abgerechnet wird oder pauschal schon in der Miete enthalten ist. Vermieter werden zudem durch den zusätzlichen administrativen Aufwand in Verbindung mit den nur sehr geringen Einnahmen, von solchen Projekten abgehalten. Die Bundesregierung sollte, sofern der Strom nur innerhalb des eigenen privaten Hausnetzes fließt, die EEG-Umlage bei Stromverkauf an Dritte (= Mieter) ersatzlos streichen und den regulatorischen Aufwand für Vermieter verringern, damit auch Mieter künftig vermehrt in den Genuss von Solarstrom kommen können.
Abschaffung der 70%-Regel bzw. der Einspeiseregelung bei Anlagen bis 30kWp
Bei Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 Kilowattpeak verlangt das aktuelle EEG entweder eine Fernsteuerungsmöglichkeit für den Energieversorger oder wahlweise eine Begrenzung der Anlagenwirkleistung auf maximalen 70 Prozent der Modulnennleistung . Das Erstere bedeutet, dass der Kunde zusätzliche Investitionskosten für die Steuerungshardware hätte, während er im zweiten Fall seine Anlagenleistung zwangsweise dauerhaft auf 70% begrenzen muss und somit Teile seines PV-Strom sprichwörtlich ungenutzt in Luft aufgelöst werden müssen . Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber damit sicherstellen möchte, dass das öffentliche Stromnetz bei hohen Einspeiselasten von PV-Anlagen stabil bleibt und nicht überlastet wird. Bei kleinen Anlagen bis 30 kWp ist diese Regelung aber unnötig, da der Strom aus solchen Anlagen sowieso in unmittelbarer Nähe zur Entstehung verbraucht wird und das Netz eher ent- als belastet. Mit Stromspeichern wird dieser positive Effekt sogar deutlich verstärkt.
Also eine völlig überflüssige Vorgabe gerade bei diesen kleinen Anlagengrößen, die mit unnötigen Kosten für den Anlagenbetreiber verbunden ist. Die Bundesregierung sollte die 70% Regelung für Anlagen bis 30 kWp streichen.
Petition unterzeichnen
Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden sind ein wichtiger Baustein für die Energiewende und für den Klimaschutz. Elektrische Energie wird dort hergestellt wo sie benötigt wird, ohne zusätzlichen Flächenverbrauch, umweltschädlichen Emissionen oder Stromtrassen. Aus diesem Grund ist es unverständlich, dass die Bundesregierung in jeder Neufassung des EEG nachteilige Rahmenbedingungen geschaffen hat.
Wenn Ihnen das Thema dezentrale und nachhaltige Energieversorgung am Herzen liegt unterzeichnen Sie bitte die Petition "SAG JA ZU SOLAR" und fordern Sie die Bundesregierung auf einfachere Rahmenbedingungen für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden zu schaffen. Damit die Energiewende schneller vorankommt.
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