Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim oder auf seiner Gewerbeimmobilie betreibt, einen Teil des gewonnenen Solarstroms in das öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, ist aus den Augen des Finanzamts ein gewerblich tätiger Unternehmer mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten. Damit ist für den Betreiber einer Solaranlage zur Stromerzeugung ein gewisser Aufwand verbunden. Mit der Gesetzesänderung EEG 2023 wird das ab dem kommenden Jahr für PV-Anlagen bis 30 kWp leichter. Wir haben die wichtigsten Punkte für Betreiberinnen und Betreiber privater Photovoltaikanlagen auf Ein- oder Mehrfamilienhäusern hier zusammengefasst.
Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen im Detail
1. Befreiung der Ertragssteuer für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp
Der Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage, mit einer Nennleistung von bis zu 30 Kilowattpeak (kWp) auf dem privaten Einfamilienhaus werden von der Ertragssteuer befreit. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowattpeak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher lag diese Grenze für Anlagen bei lediglich 10 Kilowattpeak. Alle Einnahmen aus dem Stromverkauf an den Energieversorger (Förderungen über das EEG) und die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Eigenverbrauch müssen somit nicht mehr bei der Einkommenssteuer angegeben und versteuert werden.
2. Die Umsatzsteuer entfällt auf Photovoltaikanlagen
Änderungen im EU-Recht machen es möglich, dass Photovoltaikanlagen künftig ohne Umsatzsteuer, also zum Nettopreis, angeschafft werden können. Zwar ist es schon bisher auch bei privaten Photovoltaikanlagen möglich, sich die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das bringt aber vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Betreiberinnen und Betreiber müssen sich beim Finanzamt als „normale“ Unternehmer registrieren, den von ihnen selbst verbrauchten oder ins Netz eingespeisten Strom ihrem Finanzamt laufend melden und versteuern. Künftig bleibt dies den Betreiberinnen und Betreibern erspart. Sie können nun ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, nach der ihre Umsätze ohne steuerliche Folgen bleiben. Das gilt für alle Leistungen unmittelbar an den Anlagenbetreiber und für Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden.
Fazit zur Gesetzesänderung - Steuererleichterung für PV-Anlagen
Der Bürokratieabbau war schon lange überfällig und hat sicherlich viele Hausbesitzer in den vergangenen Jahren davon abgehalten eine Photovoltaikanlage anzuschaffen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass gewisse Dinge mit der Neuregelung wegfallen, wie die Möglichkeiten der Regel- und Sonderabschreibungen oder das Absetzen der Schuldzinsen.
Künftig können aber dafür die Kostenanteile für Arbeitsleistungen der Handwerker bei der Montage und Installation (§ 35a Abs. 3 EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungen in der Rechnung separat ausgewiesen sind und die Rechnung per Überweisung bezahlt wurde. Von diesen Kosten können 20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Haushalt von der Steuerlast abgezogen werden. In der Kaufrechnung der Photovoltaikanlage sind 3.000 Euro Arbeitsleistungen enthalten. Davon können 20 Prozent, also 600 Euro einmalig von der zu zahlenden Steuer abzogen werden.
Fragen und Antworten aus der Gesetzesänderung
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich zudem noch einige Fragen, sowohl für den Anlagenbetreiber als auch für den Installationsbetrieb. Aktuell gibt es leider noch keine detaillierten Durchführungsbestimmungen des Bundesfinanzminsteriums das Einzelheiten klärt.
Die folgenden Leserfragen wurden mit Unterstützung von Herrn Matthias Winkler, Diplom-Finanzwirt (FH) und Steuerberater bei WW+KN beantwortet.
Was halten Sie von der Gesetzesänderung?
Die jetzt geplanten Regelungen sind aus unserer Sicht wirklich sinnvoll, werden die Installation von PV-Anlage auch unbürokratischer und den ganzen Betrieb wesentlich einfacher machen. Man muss zur geplanten Änderung erwähnen, dass diese noch im Gesetzgebungsverfahren ist. Es wird sich aber wohl nichts mehr wesentlich ändern. Leider ist es aber wie so oft, dass einige Fragen – trotz Gesetzesänderung – noch offen bleiben und wohl erst in einigen Monaten dann durch die Finanzverwaltung geklärt werden.
Interessant und sehr zu begrüßen ist außerdem noch, dass die Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine geändert werden, dass diese jetzt auch Steuerpflichtige mit PV-Anlagen bis zu 30 kWp betreuen dürfen. Bisher mussten Lohnsteuerhilfevereine, die nur Arbeitnehmer und Rentner betreuen dürfen, keine Fälle mit PV-Anlagen betreuen bzw. das nur sehr restriktiv. So kann der Otto-Normal-Verbraucher beim Lohnsteuerhilfeverein bleiben und braucht keinen Steuerberater, wenn er eine normale Anlage auf seinem Einfamilienhaus installiert.
Müssen künftig alle Einnahmen aus Stromverkauf und Eigenverbrauch nicht mehr versteuert werden?
Bei Anlagen innerhalb der genannten kWp-Grenzen müssen künftig weder die Einspeisevergütung aus dem Stromverkauf an den Energieversorger noch der Eigenverbrauch mehr versteuert werden.
Wie erhält der Kunde die Umsatzsteuer zurück?
Wenn direkt an den Betreiber der PV-Anlage durch den Installationsbetrieb geliefert wird und sich die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen, befindet, kann der Installationsbetrieb künftig ohne Umsatzsteuer die Rechnung stellen. Der Kunde hat damit den Vorteil, dass er nicht erst die Umsatzsteuer an den Installationsbetrieb zahlen und sich dann, mit Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, vom Finanzamt zurückerstatten lassen muss. Das macht alles für den Betreiber einfacher, d.h. er wird beim Erwerb der Anlage bis zu 30 kWp nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.
- PV-Anlage < 30 kWp => Betreiber wählt Kleinunternehmerbesteuerung
- PV-Anlage > 30 kWp => Betreiber wählt Regelbesteuerung
Gilt die Erstattung der Umsatzsteuer auch für den Stromspeicher, auch für den Fall, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt angeschaffen wird?
Der Null-Umsatzsteuersatz soll nach den Angaben im Jahressteuergesetz sowohl für die Lieferung einer PV-Anlage als auch für die Lieferung eines Stromspeichers gelten. D.h. auch ein Stromspeicher kann künftig ohne Ausweis von Umsatzsteuer geliefert werden.
Was passiert mit der Umsatzsteuer, die der Betreiber bisher vom Energieversorger erhalten hat?
Nach meinem Verständnis kann der Betreiber der PV-Anlage bis zu umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen von EUR 22.000,00 pro Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und braucht damit keine Umsatzsteuer mehr für die Einspeisevergütung auszuweisen. Dabei ist aber zu beachten, dass alle Einnahmen eines Unternehmens für die Ermittlung der Grenze addiert werden.
- Betreibt ein Unternehmer eine Bäckerei und eine PV-Anlage, werden die Einnahmen aus beiden Betrieben addiert und wenn diese über der Schwelle von EUR 22.000,00 muss er für alle Einnahmen, also auch die aus der PV-Anlage Umsatzsteuer ausweisen.
- Hat ein Unternehmer aber bspw. nur eine PV-Anlage, werden seine Einnahmen wohl unter EUR 22.000,00 liegen und damit wird er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können. Da die Anschaffung der PV-Anlage mit Stromspeicher nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird, hat er damit dann auch keinen Nachteil mehr, wenn er die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer an den Energieversorger berechnet.
Kann der Betreiber die Umsatzsteuer behalten und hat damit 19% mehr?
Nein, die Einspeisevergütung ist immer Netto, d.h. ohne Umsatzsteuer. Ist der Betreiber Kleinunternehmer, erhält er die Einspeisevergütung nur Netto, d.h. ohne Umsatzsteuer. Ist der Betriebe nicht Kleinunternehmer, so erhält er die Einspeisevergütung Brutto, d.h. plus 19 % Umsatzsteuer, muss aber dann auch diese vom Energieversorger erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Ergebnis verbleibt in beiden Fällen – beim Kleinunternehmer oder beim regulären Unternehmer – die Einspeisevergütung Netto.
5. Was ist mit Bestandsanlagen. Speichererweiterungen bzw. mit Reparaturkosten bestehender Anlagen?
Das ist eine spannende Frage, die man meines Erachtens noch nicht abschließend beantworten kann. Nachstehend der Gesetzestext:
…. (3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 KW (peak) beträgt oder betragen wird;
- der innergemeinschaftliche Erwerb, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
- die Einfuhr, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
- die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt."
Leider liest man nach dem Wortlaut nur die Lieferung und Installation von Solarmodulen und „der Speicher“ raus. Ich würde daher eine Speichererweiterung eher auch dem neuen Null-Steuersatz zuordnen, aber das ist noch unsicher. Reparaturkosten sind meines Erachtens nicht abgedeckt, da es nur „Installation“ heißt. Hier wird man möglicherweise noch das weitere Verfahren abwarten müssen. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Weitere Fragen?
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