Das tolle ist, dass darunter auch Betreiber fallen, die eine Photovoltaikanlage auf dem privaten Eigenheim installieren lassen und die einen Mindestanteil von 10 Prozent des Stroms in das öffentliche Stromnetz verkaufen. Wer die Anschaffung einer Photovoltaikanlage plant, kann damit bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten für das laufende Jahr steuermindernd nutzen. Sie müssen lediglich den Auftrag noch in diesem Jahr erteilen.
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Auszug Gesetzestext - Oberste Finanzbehörden der Länder
Im Fall einer teilunternehmerisch unternehmensfremden (privaten) Nutzung hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Zum Ausgleich unterliegt der dezentral (privat) verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. II. 3. Buchstabe b und II. 4.). Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatz-steuerrechtlich ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 9 UStAE), ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung der Batterie nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).